Vereinsbeitritt

Um Mitglied des Schützenverein Kirchdorf von 1907 e.V. zu werden, füllt einfach das Formular "Beitrittserklärung.pdf [110 KB] " aus und übergebt es einem der Vorstandsmitglieder.
Alternativ könnt ihr es auch unserem Kassenwart (Katrin Nordbrink, Heckenweg 2, 27245 Kirchdorf) auf dem Postweg zusenden.
Beitrittserklärungen per eMail können nicht berücksichtigt werden, die Erklärung kann nur schriftlich mit dem oben genannten Formular erfolgen.
Informationen zum Datenschutz findet ihr hier: Datenschutz
Für Änderungen von Adress- und/oder Kontodaten nutzt bitte das Formular "Änderungen Mitglieder.pdf [114 KB] "

Justus Plenge bei der Sportlerwahl des Jahres

Nach seinem überagenden Erfolgen im Sportjahr 2017 wird "unser" Justus nicht nur mit der Bronzemedaille bei den Deutschen Meisterschaften belohnt. Unter allen männlichen Sportschützen aller Disziplinen im Landkreis Diepholz wird er für die Wahl "Sportler des Jahres" nominiert.
Das zu diesem Anlass produzierte Imagevideo könnt ihr hier anschauen... [7.161 KB]

Mitgliedsbeiträge

Von der Mitgliederversammlung wurden folgende jährliche Beiträge ab 2020 festgelegt:

Kinder (6 bis 14 Jahre) zahlen 25% des Beitrags 12 €
Jugendliche (15 bis 18 Jahre) zahlen 50% des Beitrags 24 €
Erwachsene zahlen 100% des Beitrags 48 €
Senioren (über 70 Jahre) zahlen 50% des Beitrags 24 €

Sportschützen zahlen zusätzlich einen Spartenbeitrag von 12 € je Saison.

Einverständniserklärung

Laut § 27 Abs. 3 des Waffengesetz darf Kindern und Jugendlichen das Schiessen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schiessen anwesend ist. Hat euer Kind Interesse im "Schützenverein Kirchdorf von 1907 e.V." zu schiessen bitten wir euch das Formular "Einverständniserklärung.pdf [113 KB] " auszufüllen und dem schießsportlichen Leiter zu übergeben.

Satzung

Abschrift der aktuellen Satzung des Schützenvereins Kirchdorf vom 21.01.2017

§1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Kirchdorf von 1907 und hat seinen Sitz in Kirchdorf. Eintragung in das Vereinsregister Nr. 150214 des Amtsgericht Walsrode am 01. August 2005.

§2: Der Zweck des Vereins ist:
a.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§52 AO1977) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§51 bis 68 AO1977).
b.) Zweck des Vereins ist neben der Pflege und Förderung überlieferter heimatlicher Sitten und Gebräuche; hier: „Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege“, die Förderung der Jugend; hier: „Förderung der Jugendpflege“, die Pflege und Förderung des Schießsports; hier: „Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch den Sport“.
c.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen und Jugendräumen.
2. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Die Veranstaltung eines jährlich stattfindenden Volks- und Schützenfestes.
d.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (§55 Abs.1 AO77).
e.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (§55 Abs.1 Ziff.1 AO77).
f.) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (§55 Abs.1 AO77).
g.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigen. (§55 Abs.1 Ziff.3 AO77).

§3: Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die Jahreshauptversammlung des Vereins eine Sondergenehmigung hierfür erteilt.

§4: Mitgliedschaft
a.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 6. Lebensjahres werden.
b.) Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Mitgliedsbeitrag
c.) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.
d.) Ehrenmitglieder gehören beitragsfrei dem Schützenverein an.
Datenschutz
e.) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtstag und Eintritt. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
f.) Als Mitglied im Nordwestdeutschen Schützenbund und Landesportbund Niedersachsen muss der Schützenverein Kirchdorf Daten seiner Mitglieder wie Name, Vorname, Adresse, Geburtstag und Eintritt an den Nordwestdeutschen Schützenbund weitergeben.
g.) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, in der Presse, am Schwarzen Brett und im Schaukasten nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§5: Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
a.) Mitglieder die das 80. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 20 Jahre dem Verein angehören werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§6: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) Durch Tod des Mitglieds
b.) Durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.
c.) Durch Ausschluß aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Ein solcher Ausschluß ist zulässig und erforderlich, wenn ein Mitglied mit Mitgliedsbeitrag oder von der Versammlung beschlossener Umlagen trotz zweimaliger Mahnung rückständig bleibt.
d.) Wenn ein Mitglied der vorliegenden Satzung zuwider handelt oder das Ansehen und die Interessen des Verein schädigt, insbesondere gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt, kann es von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a.) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlußfassungen der Versammlung teilzunehmen.
b.) Die Einrichtungen des Vereins nach den getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c.) An beiden Schützenfesttagen am Tanze mit ihren Ehegatten teilzunehmen.
d.) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Unfälle bei Ausübung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a.) Die Satzung des Vereins zu befolgen.
b.) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

§8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ehrenamtlich.

§9 Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
a.) Der Präsident
b.) Der stellvertretende Präsident
c.) Der Schriftführer
d.) Der Kassenwart
Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Präsident, der Kassenwart und der Schriftführer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Präsidenten (der Kassenwart weiter nur bei Verhinderung auch des stellvertr. Präsidenten und der Schriftführer weiter nur bei Verhinderung auch des stellvertr. Präsidenten und des Kassenwarts) zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied - ganz gleich aus welchem Grund - aus dem Vorstand ausscheiden, so wird sein Amt bis zur nächsten Vorstandswahl von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet.
Zum erweiterten Vorstand, der bei Bedarf vergrößert werden kann, gehören:
a.) der stellvertretende Kassenwart
b.) der stellvertretende Schriftführer
c.) der Schießsportleiter
d.) der Jugendleiter.
Auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§10: Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Präsident regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsident im Behinderungsfalle.
Der 1. Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Der 2. Kassenwart vertritt und unterstützt den 1. Kassenwart bei seiner Tätigkeit.
Der Schriftführer erledigt den Geschäftsverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Schriftstücke mit Zustimmung des Präsidenten allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluß eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht schriftlich niederzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.
Der Schießsportleiter leitet mit Unterstützung von weiteren von ihm zu bestimmenden Mitgliedern den Schießbetrieb des Vereins in eigener Verantwortung und ist nur der Jahreshauptversammlung verantwortlich.
Der Jugendleiter führt in eigener Verantwortung die Jugendarbeit durch und ist nur in schießsportlichen Belangen dem Schießsportleiter verantwortlich. Ansonsten ist er nur der Jahreshauptversammlung verantwortlich.

§11: Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor dem Tag der Einberufung durch einen Aushang im Schaukasten der Gemeinde Kirchdorf öffentlich bekannt zu geben.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Tag der Einberufung schriftlich zu benachrichtigen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Der Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Die Versammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen, die von dem Präsidenten, dem Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen sind.

§12: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren.
2. Die Wahl von erweiterten Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern.
3. Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes.
4. Die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und des Eintrittsgeldes.
6. Die Wahl von 2 Kassenprüfern für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Entscheidung über Anträge.
9. Beschlußfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung.
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§13: Schützenfest
1. Das Schützenfest findet Pfingsten an 2 Tagen statt und wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der König wird alljährlich am 1. Schützenfesttag ausgeschossen. Eine Verlängerung oder Neueringung der Königswürde im nächsten Jahr ist nicht möglich. Jedoch ist es gestattet, nach Ablauf von 5 königsfreien Jahren erneut König des Vereins zu werden.
3. Das Königsschießen wird nach den Bedingungen der hierfür von der Mitgliederversammlung festgelegten Schießordnung durchgeführt.
4. Der König erhält eine Prämie, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5. Die Teilnahme am Königsschießen wird als eine Ehrenpflicht angesehen.

§14: Satzungsänderung
Bei Änderung der Satzung ist durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§15: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung. Die über die Auflösung beschließen soll, muß den Mitgliedern 4 Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich zugeleitet werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindesten zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung eine zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Kirchdorf als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Kirchdorf zu verwenden hat.

§16: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uchte erfolgt durch einstimmigen Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 21.01.1995